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Wahlen in der Gemeinde Oyten
Hier stellen wir Informationen zum Thema Wahlen an alle interessierten Bürger*innen der Gemeinde Oyten bereit.
Informationen rund ums Thema Wahlen
Allgemeine Infos zu den Wahlen
Sie fragen sich, warum Sie wählen gehen sollten, wie Sie von Ihrem Wahlrecht informiert werden, wo Sie wählen gehen können oder was Sie tun müssen, wenn Sie am Wahltag verhindert sind?
Die Bürger*innen können sich an der politischen Willensbildung durch Ihre Teilnahme an den Wahlen und an Abstimmungen beteiligen.
Gute Gründe zum Wählen
Eine lebendige Demokratie ist auf eine möglichst breite Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Nur wer wählt, stellt die Weichen für die Ziele und Inhalte zukünftiger Regierungsarbeit und kann Veränderungen und Verbesserungen unterstützen und durchsetzen.
Zeigen Sie, dass Sie sich für die Belange vor Ort und in dem jeweiligen Wahlgebiet einsetzen!
Berechtigung zum Wählen
Die Bürger*innen, die zu einem je nach Wahl festgelegten Stichtag vor der Wahl alle Bedingungen für ein Wahlrecht erfüllen und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Oyten gemeldet haben eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhält, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich rechtzeitig beim Wahlamt der Gemeindeverwaltung melden. Eine Nachfrage kann auch telefonisch erfolgen. Die Wahlberechtigung ist in der Regel ohne großen Aufwand in wenigen Minuten zu klären.
Ort des Wählens
Ihre Wahlbenachrichtigung enthält genaue Informationen zu Ihrem Wahlbezirk und Ihrem Wahllokal. Hier können Sie an den Wahltagen von 8 - 18 Uhr Ihre Stimme abgeben.
Kommunalwahlen
Bei den niedersächsischen Kommunalwahlen werden alle fünf Jahre die Ratsfrauen und Ratsherren in den Gemeinderat Oyten sowie die Vertreter/-innen des Kreistages im Landkreis Verden gewählt. Auch die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten zählt zu den Kommunalwahlen.
Bedeutung der Kommunalwahl
Der Gemeinderat ist die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Die Gemeinderatsmitglieder entscheiden über die Entwicklung der Gemeinde, wie etwa Investitionen in öffentliche Projekte (beispielsweise Bau- und Sanierungsarbeiten, Umbaumaßnahmen an Schulen, Bibliotheken, Kindergärten, Hallenbäder, Sportplätze etc.). Ein weiterer wichtiger Aufgabenschwerpunkt ist die Verabschiedung von Bebauungsplänen. Weiter entscheidet der Rat über den Erlass von Satzungen, über die Höhe von Grund- und Gewerbesteuer, die Festsetzung von Gebühren und Entgelten und die Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind nach § 48 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) alle Personen, die
• mindestens 16 Jahre alt sind,
• seit mindestens drei Monaten in der Kommune ihren Wohnsitz haben und
• nicht nach § 48 Absatz 2 NKomVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Anzahl an Stimmen
Jedem Wahlberechtigten stehen bei der Abgeordnetenwahl (Rat der Gemeinde Oyten des Landkreises Verden) drei Stimmen zur Verfügung.
Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und/oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlages oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).
Bei einer Direktwahl (Bürgermeister/Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin) steht jeweils eine Stimme für den jeweils favorisierten Kandidaten zur Verfügung.
Landtagswahlen
Allgemeines
Der niedersächsische Landtag setzt sich aus 135 Abgeordneten zusammen, die für fünf Jahre gewählt werden. Als unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Vertretung ist der Landtag das oberste Verfassungsorgan des Landes Niedersachsens.
Allein der Landtag verabschiedet die Landesgesetze, beschließt den Haushalt, wirkt an der Regierungsbildung mit und kontrolliert die Landesregierung.
Aus ihrer Mitte wählen die Abgeordneten die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten. Diese bzw. dieser ernennt die Ministerinnen und Minister der Landesregierung.
Warum ist die Landtagswahl wichtig?
Auf Landesebene fallen viele grundlegende Entscheidungen für unser tägliches Leben, z. B. zur Bildungspolitik in Schulen und Universitäten, zur Qualität des Kindergartenangebots, zur Politik für Kunst und Kultur oder zur Ausrichtung der niedersächsischen Finanzen.
Wer darf in Oyten wählen?
Für die Landtagswahl richtet sich das aktive Wahlrecht nach § 2 Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG).
Wahlberechtigt für die Landtagswahl sind danach alle Deutschen, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit drei Monaten ihren Wohnsitz im Wahlgebiet haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (nach § 3 NLWG).
Wie viele Stimmen darf ich abgeben?
Jedem Wahlberechtigten stehen zwei Stimmen zur Verfügung, die „Erststimme“ und die „Zweitstimme“.
Mit der Erststimme (linke Hälfte des Stimmzettels) werden 87 Abgeordnete in den Wahlkreisen direkt gewählt. Wahlgewinner eines Wahlkreises ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Alle 135 Sitze im Landtag werden den Parteien jedoch nach ihrem Anteil an den Zweitstimmen (rechte Hälfte des Stimmzettels) zugeteilt.
Beide Stimmen können unabhängig voneinander abgegeben werden, also z. B. die Erststimme für den Kandidaten der Partei A und die Zweitstimme für die Partei B. Erst- und Zweitstimme müssen also nicht zwingend derselben Partei gegeben werden.
Wer kann sich zur Landtagswahl aufstellen lassen?
Für die Landtagswahl richtet sich das passive Wahlrecht nach § 6 Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG).
Wählbar für die Landtagswahl ist, wer am Wahltage
- Deutscher ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit sechs Monaten im Land Niedersachsen seinen Wohnsitz hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (nach § 6 Abs. 2 NLWG).
Bundestagswahlen
Der "Deutsche Bundestag" ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er befindet sich derzeit in der 21. Wahlperiode, weshalb er "21. Deutscher Bundestag" genannt wird.
Er hat derzeit 709 Abgeordnete, die jeweils auf vier Jahre gewählt sind. Gesetzlich werden nur 598 Abgeordnete gewählt, davon 299 direkt in den Wahlkreisen. Allerdings erhöhen Ausgleichs- und Überhangmandate die Abgeordnetenzahl stetig.
Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierungsarbeit. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes "Legislativorgan".
Die Abgeordneten entscheiden auch über z. B. den Bundeshaushalt oder über Einsätze der Bundeswehr im Ausland. Außerdem wählen die Bundestagsabgeordneten die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler.
Fragen und Antworten zur Bundestagswahl
Wozu Bundestagswahl?
Auf Bundesebene fallen viele grundlegende Entscheidungen, z. B. über die Staatsausgaben, die Gesundheitsversorgung und den Klimaschutz. Nur wer wählt, kann mitentscheiden, wer über solche grundlegenden Angelegenheiten Entscheidungen trifft.
Wer darf wählen?
Für die Bundestagswahl richtet sich das aktive Wahlrecht nach § 12 Bundeswahlgesetz (BWahlG).
Wahlberechtigt für den Bundestag sind danach alle Deutschen, die am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Wie viele Stimmen?
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, die „Erststimme“ und die „Zweitstimme“.
Mit der Mehrheit der Erststimmen (linke Hälfte des Stimmzettels) wird eine Bewerberin oder ein Bewerber direkt in den Bundestag gewählt, der sogenannte "Direktkandidat" Ihres Wahlkreises. Der Direktkandidat, der in Ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen bekommen hat, zieht immer direkt in den Bundestag ein (sog. "Direktmandat" oder "Grundmandat"). Sie bestimmen also unmittelbar, wer Sie ganz persönlich im Parlament vertreten soll.
Mit der Zweitstimme (rechte Hälfte des Stimmzettels) bestimmen Sie, in welchem Kräfteverhältnis die Parteien im Bundestag vertreten sind. Sie entscheiden darüber, welche Parteien die Regierung bilden können und welche Parteien in der Folge die Opposition darstellen sollen.
Beide Stimmen können unabhängig voneinander abgegeben werden, z. B. die Erststimme für die Kandidatin bzw. den Kandidaten der Partei A und die Zweitstimme für die Partei B. Erst- und Zweitstimme müssen also nicht zwingend derselben Partei gegeben werden. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, beide Stimmen abzugeben. So ist es auch zulässig, die Erststimme der Partei A zu geben sowie dabei keine Zweitstimme zu vergeben und umgekehrt.
Was ist die 5-Prozent-Klausel?
Eine Sperrklausel in einem Wahlsystem macht die Mandatsvergabe an eine Partei vom Erreichen einer bestimmten Zahl von Stimmen abhängig. Sie verhindert, dass sehr kleine Parteien in einem Parlament vertreten sind und es so zu einer allzu starken Zersplitterung kommt. Dies soll den Parteien nach der Wahl zu einer einfacheren Regierungsbildung helfen und verhindern, dass die BRD längere Zeit ohne eine funktionierende Volksvertretung bzw. Regierung auskommen muss.
Bei der Bundestagswahl muss eine Partei im gesamten Bundesgebiet (bzw. im gesamten Wahlgebiet, in dem sie antritt) mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erreichen, um an der Verteilung der Sitze beteiligt zu werden.
Ausgenommen von dieser Sperrklausel sind jene Parteien, die mindestens drei Direktmandate (als Mandate über die Erststimme) erreichen. Diese Parteien erhalten dann nicht nur die Direktmandate (auch Grundmandate genannt), sondern auch die ihr nach Zweitstimmenanteil zustehenden Sitze.
Siehe hierzu § 6 BWahlG (Sperrklausel in Absatz 3).
Wer darf kandidieren?
Für die Bundestagswahl richtet sich das passive Wahlrecht nach § 15 Bundeswahlgesetz (BWahlG).
Wählbar für die Bundestagswahl ist danach, wer am Wahltage
- Deutscher ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht nach § 15 Abs. 2 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Europawahl
Allgemeines
Der Einfluss der EU ist an vielen Stellen in unserem Alltag zu finden. Nicht nur der Euro ist ein europäisches Projekt, auch viele Gesetze, die die Bürger direkt betreffen, kommen aus dem Europäischen Parlament. Bürgerinnen und Bürger direkt betreffen, kommen aus dem Europäischen Parlament. Nur wer wählt, kann mitentscheiden, wer unsere Gesetze macht.
Wer darf in Oyten wählen?
Für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland richtet sich das aktive Wahlrecht nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Europawahlgesetz (EuWG).
Wahlberechtigt für die Europawahl sind danach alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
Besonderheiten beim Europawahlrecht
Das Wahlrecht darf gemäß § 6 Abs. 4 EuWG nur einmal und persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Wie viele Stimmen habe ich?
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Diese Stimme können Sie für die Liste einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung abgeben. Die Reihenfolge der einzelnen Kandidaten auf diesen sogenannten geschlossenen Listen legen die Parteien vorher fest. Sie als Wähler haben darauf, anders als beispielsweise bei vielen Kommunalwahlen, mit ihrer Stimmabgabe keinen Einfluss.
Gibt es bei der Europawahl eine Fünf-Prozent-Hürde?
Nein. Die in der Bevölkerung von den Bundes- und Landtagswahlen bekannte "Fünf-Prozent-Hürde" wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2011 für verfassungswidrig erklärt. Auch die daraufhin vom Bundestag beschlossene "Drei-Prozent-Hürde" verstieß laut einem ähnlichen Urteil im Februar 2014 ebenfalls gegen das Grundgesetz.
Das führte dazu, dass es seit der Europawahl 2014 zumindest in Deutschland keine Sperrklausel mehr gibt. Danach geführte Bestrebungen auf europäischer Ebene eine generelle Sperrklausel bis zur Europawahl 2019 einzuführen, war nicht erfolgreich.
Auch kleine Parteien haben dadurch gute Chancen mit zumindest einem Abgeordneten in das Europäische Parlament einzuziehen.
Wer kann sich zur Europawahl aufstellen lassen?
Für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland richtet sich das passive Wahlrecht nach § 6b Europawahlgesetz (EuWG).
Wählbar für die Europawahl ist danach, wer am Wahltage
- Deutscher ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht nach § 6b Abs. 3 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht nach § 6b Abs. 4 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
Wahlhelfer*innen gesucht
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht
Die Durchführung einer Wahl ist im erheblichen Maße von der Mithilfe durch Bürgerinnen und Bürger in den Wahllokalen abhängig. Deshalb hoffen wir auf Ihre tatkräftige Unterstützung in der Funktion als Wahlhelferin oder Wahlhelfer.
Der Wahlvorstand setzt sich aus dem Wahlvorsteher*in, dem Schriftführer*in, ihren Stellvertreter*innen und Beisitzer*innen zusammen.
Sie können sich bereits heute für diese Aufgabe zum Einsatz bei einer der nächsten Wahlen vormerken lassen bzw. Ihr Interesse am Wahlhelfereinsatz bekunden.
Fragen und Antworten zu Wahlhelfern
Welche Aufgaben haben Wahlhelfer?
Folgende Aufgaben erwarten Sie am Wahlsonntag:Prüfung der Wahlberechtigung
- Ausgabe der Stimmzettel
- Beaufsichtigung der Wahlkabinen und der Wahlurne
- Eintragung des Stimmabgabevermerks in das Wählerverzeichnis
- Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Stimmabgabe
- Auszählung der Stimmzettel ab 18 Uhr
Für die Übernahme dieser wahlehrenamtlichen Tätigkeit wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 40,00 € gezahlt
Wie läuft die Wahl ab?
Die Mitglieder des Wahlvorstandes treffen sich am Wahlsonntag um 07:30 Uhr in ihrem Wahllokal. Nach dem Aufbau der Ausstattung (finden Sie im Wahllokal vor) werden die Wahllokale pünktlich um 08:00 Uhr für die Wählerinnen und Wähler geöffnet.
In der Regel wird die Arbeitszeit im Vorfeld in Absprache mit dem Wahlvorstand eingeteilt (in der Regel können Sie zwischen Vormittags- und Nachmittags-Dienst wählen). Wichtig ist, dass immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sind.
Um 18:00 Uhr wird die Wahl beendet. Dann müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, um die Stimmzettel und die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis zu zählen und das Ergebnis in der Niederschrift einzutragen.
Voraussetzungen für Wahlhelfende?
Mitmachen können alle Wahlberechtigten. Wer am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seit drei Monaten im Wahlgebiet wohnt, erfüllt die Voraussetzungen.
Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertretungen bekommen kurz vor der Wahl eine Einweisung. Vorkenntnisse sind nicht notwendig, auch Neulinge sind herzlich willkommen.
Haben Sie Interesse?
Sind Sie wahlberechtigt, volljährig, Deutsche oder Deutscher und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Oyten gemeldet? Dann können Sie Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden.
Sollten Sie an einem Wahlehrenamt interessiert sein, nutzen Sie das nachstehende Formular, um uns Ihre Kontaktdaten mitzuteilen. Gerne kommen wir dann bei der nächsten Wahl auf Sie zurück.
Alternativ können Sie sich auch per E-Mail unter wahlen@oyten.de oder telefonisch unter 04207 9140-0 registrieren lassen. Hierzu benötigen wir folgende Angaben von Ihnen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Aktuelle Wohnanschrift
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
Wir danken Ihnen schon heute für Ihre tatkräftige Unterstützung!