Es fallen keine Gebühren an.
Folgende Personen haben nach § 1 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) die Möglichkeit von der Ausweispflicht befreit zu werden:
- Personen, für die ein/e Betreuer/Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden
- Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (Immobilität)
Hiermit beantrage ich
die Befreiung von der Ausweispflicht nach § 1 (3) PAuswG für:
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufhinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
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Sprechzeiten
Montag bis Freitag 9.00-12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag 15.00-17.30 Uhr
Außerhalb dieser Öffnungszeiten können individuelle Termine gerne telefonisch vereinbart werden.