Die/der Antragsteller*in verpflichtet sich, für die durch die Maßnahme entstehenden Schäden an Straßen samt Zubehör aufzukommen; Genehmigungsbehörde und Träger der Straßenbaulast werden von Ansprüchen freigestellt, die Dritten bei der Durchführung der Maßnahme entstehen. Die/der Antragsteller*in versichert die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen und ggf. deren Beleuchtung und übernimmt dafür entstehende Kosten.