Gegen einen Teil der im Bundesmeldegesetz (BMG) vorgesehenen Datenübermittlungen kann jede Person, die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Dies gilt für die Datenübermittlungen an:
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG),
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
- Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG),
- Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften, sofern die Daten nicht für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden (§ 42 Abs. 3 BMG) sowie
- das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Soldatengesetz (§ 36 Abs. 2 BMG).
