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Übermittlungssperren

Allgemeine Informationen

Gegen einen Teil der im Bundesmeldegesetz (BMG) vorgesehenen Datenübermittlungen kann jede Person, die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Dies gilt für die Datenübermittlungen an:

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
  • Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG),
  • Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften, sofern die Daten nicht für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden (§ 42 Abs. 3 BMG) sowie
  • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Soldatengesetz (§ 36 Abs. 2 BMG).
An wen muss ich mich wenden?

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist grundsätzlich nur bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes (persönlich oder schriftlich) möglich. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift oder unser Antragsformular (inkl. Ausweiskopie). Eine persönliche Vorsprache ist ebenfalls möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Speicherung der Übermittlungssperre gilt solange, bis wir von Ihnen einen Widerruf erhalten. Die Einrichtung erfolgt sofort.

Rechtsgrundlage

§ 42 Abs. 3 BMG                                                                                
§ 50 Abs. 2 und 5 BMG
§ 50 Abs. 1 und 5 BMG
§ 50 Abs. 3 und 5 BMG
§ 36 Abs. 2 BMG

Was sollte ich noch wissen?

Die Übermittlungssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Übermittlungssperre beantragt haben.

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